„Die EU schützt die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Übereinstimmung mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, die auf dem Gebiet aller EU-Mitgliedsstaaten
anwendbar ist, auch im Hinblick auf BDS-Maßnahmen die in diesem Gebiet durchgeführt
werden..."
Zur Erklärung europarl.europa.eu
PDF, A4, 2 Seiten
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 08.04.2024 – 21 O 132/24 – aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das bei der Antragsgegnerin unterhaltene Ver- einskonto bei der Sparkasse Berlin, Nr. 0190587636, bis zum 31.12.2024 uneinge- schränkt weiterzuführen und zu entsperren...
Zum Artikel im Beschluss des Kammergerichts
Beschluss im Eilverfahren bremste Auflagen bei Palästinenser-Demo - Innenbehörde legt nach
Zum Artikel im Weserkurier
Rechtsprobleme einer mehrdeutigen Parole: Macht sich strafbar, wer den Satz „from the river to the sea, Palestine will be free“ verwendet? Die Antwortet lautet: In aller Regel nicht.
Zum Artikel im Verfassungsblog
(...) Ebenso wenig kann nach summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass durch das Motto „Stoppt den Genozid in Gaza“ im Sinne von § 140 StGB Straftaten gebilligt worden sind. Der Antragsgegner legt schon nicht dar, inwieweit § 140 StGB verwirklicht sein soll. Die Verwirklichung des Straftatbestandes ist auch deshalb fernliegend, weil durch das Motto ja gerade Straftaten angeprangert werden, die der Staat Israel begangen haben soll ...
Zum Urteil Urteil Verwaltungsgericht Köln
Berliner Verwaltungsgericht sieht in der Parole keinen Aufruf zur Gewalt
Zum Urteil Urteil Verwaltungsgericht Köln
Die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ (deutsch: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) ist im Grundsatz nicht strafbar, weil sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht strafbaren Deutungsmöglichkeiten zugänglich ist. ...
Zum Urteil Urteil Verwaltungsgericht Münster
(...) Die Meinungsfreiheit dadurch einzuschränken, einzelne Rufe – die durchaus unterschiedliche, auch straffreie, Interpretationen nahelegen -durch die Verwendung einzelner terroristischer Gruppen dem Sprachgebrauch gänzlich zu entziehen kann nicht Sinn des § 86 a StGB sein...
Zum Urteil Urteil Amtsgericht Mannheim
Am 26.04.2022 hat das Landgericht Stuttgart im Eilverfahren entschieden, dass die Kontokündigung der BW-Bank gegen das Palästinakomitee Stuttgart unwirksam ist
Zum Urteil Landgericht Stuttgart
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022 der Klage des Palästinakomitees Stuttgart e. V. stattgegeben. Die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: 7 K 3169/ 21)...
Zum Urteil Verwaltungsgericht Stuttgart
To the article
Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Vollständiger Artikel: Verfassungsblog
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seinem Urteil vom 17. November 2020 bestätigt, dass der Umgang zahlreicher staatlicher und kommunaler Institutionen mit der BDS-Bewegung der palästinensischen Zivilgesellschaft gegen das Grundgesetz verstößt. Die Richter stellten fest, dass der Münchner Stadtrat die Grundrechte der Bürger verletzt, indem er verbietet, in städtischen Räumen über einen Boykott gegen die Verantwortlichen für israelische Menschenrechtsverletzungen zu diskutieren.
Die Entscheidung stellt den Beschluss des Deutschen Bundestags vom 17. Mai 2019 in Frage, der die BDS-Bewegung als antisemitisch brandmarkte. Der Beschluss forderte die Vergabe öffentlicher Räume im Bundesgebiet, für Veranstaltungen, die die die BDS-Bewegung unterstützt, auszuschließen und fordert Städte und Gemeinden auf, dies ebenfalls zu tun. Das Verwaltungsgerichtshof in München hat nun aber entschieden, dass solche Ausschlüsse verfassungswidrig sind. Wir dokumentieren das Urteil des Bayerischen VGH (zentrale Stellen sind Absätze 47 ff und Ziff. 59, 60)
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München: Ausschluss von Diskussion über Boykottkampagnen gegen israelischen Menschenrechtsverletzungen verletzt Grundrechte:
Einige Ziffern aus dem Urteil heben wir hier hervor:
Ziffer 1: Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018
verpflichtet, dem Kläger für die geplante Diskussionsveranstaltung zum Thema „Wie sehr schränkt München
die Meinungsfreiheit ein?“ – Der Stadratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen den Zugang
zum Bürgersaal Fürstenried im Rahmen der verfügbanen Kapazitäten durch Einwirkung auf den Trägerverein
Bürgersaal Fürstenried e.V. zu verschaffen...
Ziffer 59:Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnte...
Ziffer 60: Selbst wenn man die an einen bestimmten Meinungsinhalt anknüpfende Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung nicht als (mittelbaren) Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bewerten wollte, läge darin jedenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, und allen sonstigen politischen Veranstaltungen fehlt ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund... [Hervorhebung Pako]
Der EGMR hat in einem hierzulande bisher wenig beachteten Urteil das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im politischen Diskurs bestätigt und gestärkt (Baldassi et autres c. France, Nr. 15271/16, 11.6.2020). Es ging um die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von französischen Aktivisten der sogenannten BDS (Boycott-Divestment-Sanction)-Bewegung, die sich bekanntlich mittels einer – keineswegs einheitlichen – Boykott- und Sanktionspolitik gegen die Politik der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten wendet und auch hierzulande Gegenstand heftiger Polemiken ist, die sogar zu einem parteiübergreifenden Anti-BDS-Beschluss des Bundestags geführt haben...
Zum Artikel
[Pako: Wer nicht den ganzen langen Artikel lesen möchte, sollte zumindest die letzten beiden Paragrafen lesen]
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs Baldassi and Others v. France - criminal conviction of activists involved in the campaign boycotting products imported from Israel violated their freedom of expression Press Release - Chamber Judgments | Published On 11/06/2020
Kommunaljurist ist eine Publikation für Rechtsberatung für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und kommunale Wirtschaftsunternehmen
... Die Meinungsfreiheit […] beinhaltet es, auch politisch durchaus übliche Boykottkampagnen zu diskutieren und dazu aufzurufen. Dies wird ebenso durch Art. 10 EMRK [ Europäische Menschen- rechtskonvention] geschützt, die Deutschland in die nationale Gesetzgebung integriert hat. Die Anti-BDS-Beschlüsse können daher den kommunalrechtlichen Zulassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts nicht einschränken...
Der hier betrachtete Beschluss des Bundestages vom 17. Mai 2019 ist als schlichter Parlamentsbeschluss zu bewerten. Er ist nicht auf der Basis einer spezifischen rechtlichen Regelung ergangen und hat daher keine rechtliche Bindungswirkung für andere Staatsorgane. Der Beschluss stellt eine politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte dar.
Durch den Beschluss werden daher Kommunen nicht verpflichtet, Einzelpersonen oder Organisationen, die der BDS-Bewegung nahestehen und diese unterstützen, die Nutzung öffentlicher Räume zu untersagen. Der Beschluss des Deutschen Bundestages stellt keine Rechtsgrundlage für Entscheidungen dar, durch die Auftritte von Einzelpersonen in öffentlichen Räumen oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Veranstaltungen untersagt werden können. Solche Entscheidungen bedürfen stets einer Rechtsgrundlage im Einzelfall.
(…) Ein Gesetz, das lediglich das Ziel hat, die Nutzung von öffentlichen Räumen für Personen zu unterbinden, denen eine Verfolgung von Zielen der BDS-Bewegung vorgeworfen wird, knüpft an eine bestimmte Meinung an und wäre daher kein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. Die Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten selber eingeschränkt oder untersagt wird. Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden. Mit einem solchen Gesetz würde zwar nicht die Meinung als solche verboten, Personen oder Gruppen, die mit dieser Meinung sympathisieren, würden aber beim Zugang zu öffentlichen Räumen benachteiligt.
Es ist nicht ersichtlich, welches unabhängig von bestimmten Meinungsinhalten zu schützende Rechtsgut ein derartiges Gesetz schützen würde, da es explizit auf eine bestimmte Meinung abzielen und diese Meinung durch einen Nutzungsausschluss öffentlicher Räume sanktionieren würde. Allein die Äußerung dieser Meinung gefährdet noch nicht die öffentliche Ordnung als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung.18 Ein derartiges Gesetz wäre nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren und daher verfassungswidrig.
(…) In den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen konnten zudem die Gemeinden einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung BDS-naher Personen und Gruppen nicht darlegen, insbesondere da die BDS-Bewegung weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine verfestigte, rechtsförmige Organisationsstruktur besitzt, von der eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehen könnte...
Zum vollständigen Bericht des Wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestags
Eine beliebte Methode, dies zu ermitteln, ist der so genannte „3D-Test“ - die „Drei Ds des Antisemitismus“ - entwickelt von Israels ehemaligem Innenminister Natan Sharansky. Dieser Ansatz bewertet die Kritik an Israel gegenüber drei „Ds“, nämlich Dämonisierung, wenn „Israels Handlungen übertrieben dargestellt werden“, Doppelmoral, wenn Israel „hervorgehoben“ oder Kritik „selektiv angewendet wird“, und Dele- gitimierung, wenn „Israels Existenzrecht verwei-gert wird“. Wenn eine kritische Aussage eines dieser Kriterien erfüllt wird, sie als antisemitisch eingestuft.
Dieser Test wurde von Vertretern wie z.B. der US Anti-Defamation League als einfache Möglichkeit zur Unterscheidung von „anti-israelischer“ Kritik und Antisemitismus unterstützt, aber er bleibt in min-destens einer wichtigen Hinsicht unzureichend: Seine Standards finden sich auch im Diskurs über andere Länder als Israel wieder. Die „3 Ds“ entsprechen nämlich den Anschuldigungen der Anhänger der südafrikanischen Apartheid in den 1970er und 80er Jahren, die auch der Auffassung waren, dass das von ihnen befürwortete Land ungerechter Kritik ausgesetzt sei...
Zum vollständigen Artikel
Das Oberverwaltungsgericht lässt zwei Veranstaltungen der israel-kritischen Kampagne in städtischen Räumen zu. An diesem Mittwoch und am Freitag darf BDS-Aktivist Christoph Glanz Veranstaltungen durchführen...
Zum Artikel über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Oldenburg
(...) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nämlich als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend...
Zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Oldenburg
Am 18. September 2019 hat das Verwaltungsgericht Köln die Stadt Bonn angewiesen, die Palästinensische Gemeinde Deutschland - Bonn e.V zum jährlichen Bonner Kultur- und Begegnungsfest „Vielfalt! – Bonner Kultur – und Begegnungsfest“ zuzulassen. Die Stadt hatte den Verein wegen seiner Unterstützung der BDS-Bewegung für palästinensische Rechte ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Stadt Bonn „nicht einmal ansatzweise“ nachgewiesen, dass dieser Ausschluss gerechtfertigt war.
Auszug aus dem Beschluss: „Sowohl der Ratsbeschluss vom 12.6.2019 als auch die Beschlüsse des Landtags NRW vom 20.9.2018 oder des Deutschen Bundestages vom 17.5.2019 (BT-Drs. 19/10191) sind keine Rechtssetzungsakte, sondern politische Resolutionen bzw. Willensbekundungen.
Sie allein vermögen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen bestehenden Rechtsanspruch einzuschränken.“...
Zum Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts
„Staaten, die BDS verbieten, untergraben das grundlegende Menschenrecht auf Meinungsfreiheit und
bedrohen die Glaubwürdigkeit der Menschenrechte, indem sie ein spezifisches Land davor in Schutz
nehmen, durch friedliche Massnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts behaftet zu werden.“...
Zur Erklärung der Rechtsgelehrten
Between Mr R Fraser and University & College Union
Ronnie Fraser, Leiter der Academic Friends of Israel war der Hauptakteur eines 2013
gescheiterten Gerichtsverfahrens gegen die University and College Union wegen angeblichen
„institutionellen Antisemitismus“. Der Richter wies die Klage in allen Punkten zurück und
nannte es „einen unzulässigen Versuch, ein politisches Ziel mit juristischen Mitteln zu
erreichen“. Richter Anthony Snelson entschied, dass „ein Bekenntnis zum zionistischen
Projekt oder eine Verbundenheit mit Israel“ kein „geschütztes Merkmal“ gemäß dem
britischen Gleichstellungsgesetz ist. Dies war die Feststellung, dass der Zionismus eine
politische Ideologie ist und keine Identität, wie ethnische Zugehörigkeit oder Religion, die
durch Gesetze gegen Hassreden geschützt ist.
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On hearing Mr A Julius, solicitor, on behalf of the Claimant and Mr A White
QC, leading counsel, and Mr M Purchase, counsel, on behalf of the Respondents, the
Tribunal unanimously adjudges that:
(1) The Claimant’s complaints of unlawful harassment
are not well-founded.
(2) Save in so far as they are based on acts or omissions which
occurred on or after 26 May 2011, the Claimant’s complaints of unlawful harassment are in
any event outside the Tribunal’s jurisdiction.
(3) Accordingly, the proceedings are
dismissed.
Zum Gerichtsurteil
Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory...
Zur Erklärung
Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
- 1 BvR 400/51 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Senatsdirektors Erich L. in Hamburg
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O. 87/51 -.
Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts